Auf dieser Seite erfahren Sie alles um die digitale Eigentümerversammlung und wie Sie Ihre Veranstaltung mit unserer Lösung optimal umsetzen können.

Diese Besonderheiten hat eine Eigentümerversammlung

Wie bei vielen anderen Versammlungen hat auch eine Eigentümerversammlung Besonderheiten, die abgedeckt sein müssen, um eine rechtskräftige Versammlung durchzuführen.

Eine Eigentümerversammlung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Verlangt mehr als ¼ der Eigentümer nach §24 Abs. 2 WEG eine Eigentümerversammlung, ist der Verwalter des Eigentums angehalten, eine Versammlung einzuberufen. Die Einladungen müssen mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin in Textform an die Eigentümer zugestellt werden. Darin muss eine Tagesordnung aller zu beschließenden Themen enthalten sein, um den Eigentümern eine ausreichende Vorbereitung auf den Termin zu gewähren. Die Frist beginnt nach Zustellung an jeden Eigentümer, wobei nach §193 BGB Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einberechnet werden.

Stimmrecht und Abstimmungen

Dabei gilt, dass jeder Wohnungseigentümer, der ein Stimmrecht innehält und zum gegebenen Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen ist, zur Versammlung eingeladen werden muss.

Bei Abstimmungen während der Eigentümerversammlung gilt das in §25 Abs. 2 WEG festgeschriebene Kopfrecht. Es sagt aus, dass jedem Eigentümer eine Stimme zusteht, auch wenn er mehrere Wohnungen im Eigentum besitzt. Für einen Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit (§23 Abs. 3 WEG). Sind mehrere Personen Eigentümer einer Wohnung, können sie ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben (§25 Abs. 2). Eigentümer, die Gegenstand der Beschlüsse sind, in einem Rechtsstreit über die zu beschließende Sache stehen oder nach §17 WEG verurteilt wurden, sind verlieren ihr Stimmrecht (§25 Abs. 4).

Beschlussfähigkeit und Protokollierung

Beschlussfähig ist eine Eigentümerversammlung jedoch erst, wenn mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile vertreten sind. Dies gilt abweichend zum Kopf- oder Objektprinzip. Dabei müssen Eigentümer nicht zwingend persönlich anwesend sein, sie benötigen jedoch eine rechtskräftige Vertretung im Sinn einer Bevollmächtigung (s. Az 34 Wx 091/07, Beschluss vom 11. Dezember 2007). Vor jedem Beschluss, der in der Eigentümerversammlung getätigt wird, muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Nach §23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss auch dann gültig, wenn keine Versammlung stattgefunden hat, aber alle Wohnungseigentümer ihre Einwilligung zum Beschluss in Textform einreichen.

Für eine Eigentümerversammlung ist ein Versammlungsprotokoll vorgesehen. Darin müssen alle Tagesordnungspunkte und Beschlüsse der Versammlung vermerkt sein. Dies geht aus §24 Abs. 6 Satz 1 WEG hervor. Auch Ort, Datum und Zeit sowie die Anwesenheit der Mitglieder und deren ordnungsgemäße Einladung werden festgehalten. Zur Sicherheit kann eine Teilnehmerliste hinterlegt werden. Des Weiteren ist nach §24 Abs. 7 eine Beschlusssammlung mit den Beschlüssen der Versammlung zu führen und so wie das Protokoll vom Verwalter zu unterschreiben (§24 Abs. 6 Satz 2 WEG). Protokoll und Beschlüsse muss allen Eigentümern zugänglich gemacht werden. Eine ordentliche Protokollierung ist zwingend notwendig, da so die Möglichkeit zur Anfechtung geringgehalten wird. Die Eigentümer haben vier Wochen Zeit, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung anzufechten und zwei Monate, um ihre Anfechtung zu begründen (s. §45 WEG).

Durchführung einer digitalen Eigentümerversammlung

Im Rahmen der Corona-Pandemie ist es nun möglich, eine Eigentümerversammlung auch digital abzuhalten. Diese wird unter den gleichen Voraussetzungen geführt wie eine Präsenzveranstaltung, mit Ausnahme, dass die Teilnehmer nicht an einem Ort zusammenkommen, sondern über ein mobiles Endgerät wie Laptop, Tablet oder Smartphone teilnehmen.

Wichtig ist jedoch, dass eine Online-Veranstaltung für eine Eigentümerversammlung erst durch die Wohnungseigentümer beschlossen werden muss (§23 Abs. 1 WEG, Stand 01.12.2020). Ist dieser Beschluss erfolgt, ist es den Wohnungseigentümern gestattet, ihre Rechte über den elektronischen Kommunikationsweg auszuüben.

Zu beachten ist, dass eine digitale Versammlung unter den Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stattfinden muss. Dazu ist es sinnvoll zusammen mit der Einladung an die Eigentümer auch eine Einverständniserklärung zur Nutzung der persönlichen Daten mitzuschicken.

Vorteile einer Online Eigentümerversammlung

In manchen Fällen kommt es vor, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vollständig an dem Ort ansässig ist, an dem das Eigentum steht. Somit kann es schwierig werden, alle Eigentümer an einem Ort zu versammeln. Des Weiteren ist es aufgrund der Corona-Pandemie nicht gestattet, Veranstaltungen abzuhalten.

Eine Online-Versammlung bietet den Vorteil, dass alle Eigentümer sich virtuell an der Versammlung zuschalten können, egal von welchem Ort. Voraussetzung dafür ist ein mobiles Endgerät wie Laptop, Tablet oder Smartphone und ein Internetzugang.

Dies vereinfacht die Fassung von Beschlüssen, verringert Reise- und ggf. Mietkosten für den Raum. Auch die Raumsuche entfällt, da die Teilnehmer sich auf einer digitalen Plattform treffen. Außerdem kann so sichergestellt werden, dass jeder Eigentümer pünktlich der Versammlung beitreten kann.

  • Teilnahme aller Eigentümer von jedem Ort über ein mobiles Endgerät

  • Keine Raumsuche und zusätzliche Kosten

  • Keine Reisekosten

  • Fassung von Beschlüssen direkt per Online oder Telefonabstimmung

Unser Angebot für Ihre Online Eigentümerversammlung

  • Online Plattform mit Registrierungsmanagement

  • Video- und Tonübertragung sowie Aufzeichnung der Versammlung

  • Zulassung von Teilnehmern nach vorheriger Identitätsprüfung

  • DSGVO-konforme Durchführung

  • Abstimmungen und Beschlüsse während der Veranstaltung mit zeitnahem Ergebnis

  • Berücksichtigung von Stimmübertragungen und Stimmgewichtungen bei Telefonabstimmung

Mit unserem Angebot haben sie die Möglichkeit, Ihre Eigentümerversammlung digital durchzuführen. Wir bieten Ihnen eine Online Plattform inklusive Registrierungsmanagement, Video- und Tonübertragung und Aufzeichnung der Veranstaltung. Ihre Veranstaltung ist nicht öffentlich zugänglich und nur Teilnehmer, die Sie uns nennen oder die sich bei uns registrieren können an der Veranstaltung teilnehmen. So wird abgesichert, dass nur berechtigte Eigentümer sich in die Versammlung einwählen. Bei Registrierung erfolgt ein Abgleich Ihrer Teilnehmerdaten mit den Registrierungsdaten.

Die Versammlung ist nach geltenden Richtlinien DSGVO-konform.

Abstimmungen und Beschlüsse können durch unser Angebot während der Veranstaltung durchgeführt werden, entweder per Telefon oder im Veranstaltungstool. Bei einer telefonischen Abstimmung werden alle Stimmübertragungen und Stimmgewichtungen berücksichtigt. Die Ergebnisse der Abstimmungen stellen wir Ihnen zeitnah zur Verfügung, damit Sie die Beschlüsse sofort verfassen können.

Durch die Aufzeichnung der Veranstaltung ist es möglich, alle Beschlüsse auch zu einem späteren Zeitpunkt nachzuvollziehen und das Protokoll der Versammlung gegen zu prüfen.

Alle Daten, die während der Veranstaltung generiert wurden, stellen wir Ihnen passwortgeschützt nach der Versammlung zur Verfügung, inklusive aller Abstimmungsergebnisse und Teilnehmerlisten.